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Satzung WaldWechsel e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 

1. Der Verein führt den Namen "WaldWechsel e.V.".

2. Er hat seinen Sitz in Baruth/Mark, im Ortsteil Radeland.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Verwaltung des Vereins kann an einem vom Vorstand bestimmten Ort erfolgen.

 

§ 2 Zweck des Vereins
 

1. Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes

  • die Förderung des Tierschutzes

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Planung, Umsetzung und Betreuung von Projekten zur Förderung der Biodiversität, der Förderung des ökologischen Waldumbaus und der Naturverjüngung, insbesondere durch die Einrichtung von Trittsteinbiotopen

  • Schutz und Entwicklung von Lebensräumen für Pflanzen und Wildtiere, zum Erhalt und zur Wiederherstellung ökologisch wertvoller Waldökosysteme

  • Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Naturschutz, Tierschutz, Biodiversität, nachhaltiger Forstwirtschaft und Wildtiermanagement sowie der Förderung des Jagdwesens

  • Schaffung von Anreizen für Unternehmen um sich regional im Umweltschutz zu engagieren und dadurch aktiv zur Förderung der Biodiversität und zum Erhalt ökologisch wertvoller Lebensräume beizutragen

§ 3 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand,

  3. die Beschwerdekommission,

  4. der Kassenprüfer

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos i.S.d. §55 der Abgabenordnung tätig; er verfolgt gemäß §56 AO ausschließlich und §57 AO unmittelbar gemeinnützige Zwecke ohne eigenwirtschaftliches Interesse im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§51 ff. der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insoweit ist die Mittelbeschaffung für andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung derer Zwecke steuerbegünstigten Zwecke zulässig, §58 AO.

4. Der Verein kann seinen Mitgliedern, Vorstandsmitgliedern oder anderen ehrenamtlich Tätigen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit zahlen. Hierzu zählen insbesondere die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) und die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Die Höhe der Zahlungen darf die gesetzlichen Höchstbeträge nicht überschreiten. Zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen, die in Ausübung der Vereinsaufgaben entstanden sind, erstattet werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

5. Der Verein darf im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Anstellungsverhältnisse begründen. Dies gilt insbesondere auch für Mitglieder des Vorstands.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Radeland Siedlung e.V. in Baruth/Mark, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 5 Mitgliedschaft
 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Juristische Personen bestimmen einen ihre Rechte nach dieser Satzung wahrnehmenden Vertreter. Die Satzung unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Soweit ein Hinweis auf den Status fehlt, finden entsprechende Bestimmungen für alle Mitglieder Anwendung.

2. Gründungsmitglieder werden mit Unterzeichnung der Satzung auf der Gründungsversammlung ordentliche Mitglieder. Für Interessenten am Verein, welche die Mitgliedschaft schriftlich bis zum 31.03.2025 beim Vorstand beantragen, soll der Status eines Gründungsmitglieds analog geschaffen sein. Sie sind mithin ebenso ordentliche Mitglieder. 

3. Nach Ablauf der Frist zu 2. ist die Mitgliedschaft neuer Interessenten schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet die Beschwerdekommission abschließend.

4. Mitglieder, welche nach dem 31.03.2025 aufgenommen werden, können zunächst nur außerordentliche (fördernde) Mitglieder werden. Sie erhalten für eine Übergangszeit gemäß Nr. 5 weder aktives noch passives Wahlrecht. 

5. Mit Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt als außerordentliches Mitglied kann das Mitglied Antrag auf die ordentliche Mitgliedschaft stellen. Mit dieser ist das aktive und passive Wahlrecht verknüpft. Dem Antrag ist ein entsprechender Beleg für die Einbringung satzungsgemäß vorgesehener finanzieller wie auch freiwillig ideeller Beiträge beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über eine Beschwerde im Fall der Versagung ordentlicher Mitgliedschaft entscheidet die Beschwerdekommission.

6. Abweichend zu den Bestimmungen nach 4. und 5. und unter Außerkraftsetzung der Sperrzeit für den Erwerb ordentlicher Mitgliedschaft kann der Vorstand mit einstimmigem Beschluss einem Antrag eines Nichtmitglieds oder aber eines außerordentlichen Mitglieds auf ordentliche Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung entsprechen. Der Beschluss ist zu begründen, die Erwägungsgründe aufzunehmen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Der Beschluss des Vorstands ist bindend.

7. Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder aber eines Vorschlags von mindestens 5 Mitgliedern auf einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bestellt werden. Die Ehrenmitgliedschaft gilt unbefristet und auf Lebenszeit. Sie kann nur durch einen erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung und aus wichtigem Grund aberkannt werden. Mit einer Ehrenmitgliedschaft ist weder aktives noch passives Wahlrecht verknüpft.

8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Der jährliche Mitgliedsbeitrag soll mindestens 20 Euro und höchstens 100 Euro betragen. Details zur Beitragsgestaltung werden in einer Gebührenordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Mitglieder sollen zum Zweck der Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele die Chance der Partizipation erhalten und suchen. Der Verein stützt sich in seiner Arbeit auf die Einbringung ideeller Beiträge seiner Mitglieder. Aus diesem Grund soll der Vorstand gegen Nachweis erbrachter Einbringung ideeller Beiträge berechtigt sein, einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht in Geld zu befreien. 

3. In Einzelfällen und bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses durch ein antragstellendes Mitglied, kann der Vorstand diesem in Einzelvereinbarung Beitragspflicht ermäßigen oder aber auch ganz erlassen. 

4. Außerordentliche Mitglieder können jederzeit und unter schriftlichem Hinweis an den Vorstand aus dem Verein austreten. Ihre Pflicht zur Entrichtung des Beitrages endet mit Ablauf des Monats, in dem das Ereignis des Zugangs der Beendigungserklärung fällt. Ordentliche Mitglieder sollen nur zum Kalenderjahresende und mit Frist von 3 Monaten austreten dürfen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder den Tod einer Person. Juristische Personen verlieren die Mitgliedschaft auch im Fall derer Auflösung.

2. Der Austritt erfolgt entsprechend §6 4. 

3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist schriftlich abzufassen und auf dem Postweg an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitglieds zu übersenden. Bei Beschwerden gegen den Ausschluss entscheidet die Beschwerdekommission abschließend.

4. Neben verhaltensbedingten Gründen kann ein wichtiger Grund für den Ausschluss in Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten liegen.

5. Beitragspflichten enden mit dem Monat, in welchen das Ereignis des Ausschlusses fällt. Noch ausstehende Beiträge werden sofort fällig.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Jährlich und bis Ende Juni soll eine ordentliche Mitgliederversammlung aller Mitglieder stattfinden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn 20% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.

3. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

4. Es ist mit einer Frist von zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung soll per Mail an die dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail Adresse versandt werden. Mitgliedern ohne Mailadresse ist die Einladung postalisch zuzustellen. Der Nachweis der Zustellung ist entbehrlich. 

5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

  • Wahl und Enthebung des Vorstands, der Revisoren und der Beschwerdekommission 

  • deren jeweilige Entlastung sowie

  • die Beitragsfestsetzung.

6. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Minderjährige Mitglieder als auch juristische Personen stimmen durch ihren Vertreter ab. Bei Wahlen sind nur ordentliche Mitglieder aktiv wie passiv berechtigt. 

7. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Gültig abgegebene Stimmen im Sinne dieser Bestimmung sind allein die Ja und Nein Stimmen. Als gültig abgegeben gelten auch die Ja und Nein Stimmen nicht Anwesender, die mittels Vollmacht vertreten werden. Dabei darf ein anwesendes Mitglied maximal ein nicht anwesendes Mitglied vertreten. Die Vertretung ist glaubhaft zu machen. 

8. Abweichend zu 7 bedürfen Satzungsänderungen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Vereins oder die Enthebung eines Mitglieds aus einem Wahlamt bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zusätzlich muss mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Sollte diese Anwesenheitsquote nicht erreicht werden, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

9. Es werden alle Wahlämter einzeln und der Reihe nach zur Wahl aufgerufen. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Näheres zum Prozedere der Wahl obliegt der Mitgliederversammlung.

10. Ein Nichtvereinsmitglied kann die Mitgliederversammlung moderieren. Über die Mitgliederversammlung nebst derer Beschlüsse ist vom Protokollführer Protokoll zu führen. Das Protokoll unterzeichnen der Versammlungsleiter und der Protokollführer. Abschriften sind den Mitgliedern zu übersenden.

11. Die Mitgliederversammlung kann online abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Online-Mitgliederversammlung in der Einladung konkret ausgewiesen ist und allen Mitgliedern per E-Mail Zugangsdaten für die Veranstaltung übersandt werden. Vorangegangene Bestimmungen bleiben nach Sinn und Zweck unberührt. Als anwesend gilt das eingeloggte Mitglied. Das genauere Verfahren zur Sicherstellung der Belastbarkeit von Beschlüssen, als auch der datenschutzrechtlichen Anforderungen bleibt dem Vorstand vorbehalten.

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister 

2. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Bestimmung von Aufgaben und Zuständigkeiten. 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten. Bei dessen Verhinderung sind der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters beschränkt sich im Innenverhältnis auf Fälle, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Vertretungsvollmacht nach außen bleibt hiervon unberührt.

5. Die Mitglieder des Gründungsvorstands werden auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Anschließend wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Vorstand kann sich Anstellungsverträge geben. Die Bestimmungen, insbesondere die zur Vergütung, haben sich an der Leistungsfähigkeit des Vereins sowie den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit – hier der Selbstlosigkeit - zu orientieren. Die Verträge sind derart abzufassen, dass sie mit Aufgabe des Wahlamtes automatisch Beendigung finden. 

7. Der Vorstand kann nach Antragstellung von mindestens 20% der Mitglieder an die Mitgliederversammlung durch deren Beschluss gemäß § 8 Punkt 7 und 8 enthoben werden. Der Antragstellung an die Mitgliederversammlung ist ein Verfahren vor der Beschwerdekommission vorgeschaltet. In dem Verfahren sind den Antragstellern und dem Vorstand Gelegenheit zur Klärung strittiger Punkte zu geben. In diesem Fall mediiert die Beschwerdekommission, eine förmliche Entscheidung trifft sie nicht. 

8. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung selbst vorzunehmen, so wie sie redaktioneller Art sind, die Rechte der Mitglieder nicht beschränken, die Pflichten nicht erweitern und Folge von Anregungen seitens des Finanzamts, Notariat oder Rechtspfleger sind. Eine Einberufung einer erneuten Mitgliederversammlung soll entbehrlich sein.

 

§ 10 Beschwerdekommission

 

1. Der Verein bildet eine Beschwerdekommission. Diese entscheidet oder mediiert, in denen ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Sie gibt sich eine eigene Ordnung.

2. Die Beschwerdekommission wird personell durch die Mitgliederversammlung durch Wahl bestimmt. Sie soll mindestens 2 und höchstens 3 Mitglieder haben. Mitglieder werden auf jeweils 2 Jahre gewählt und dürfen kein Amt im Vorstand innehalten. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 11 Kassenprüfung

 

1. Es wird ein Kassenprüfer durch Beschluss der Mitgliederversammlung und auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 

2. Der Kassenprüfer hat uneingeschränktes Einsichtsrecht in alle Unterlagen des Vereins, insbesondere in die Kassen- und Buchführungsunterlagen sowie die Protokolle des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er kann die ordnungsgemäße und satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel prüfen und der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht  über seine Prüfungsergebnisse erstatten. Dabei kann er Empfehlungen zur Verbesserung der Finanzverwaltung aussprechen.

3. Der Kassenprüfer darf kein Amt im Vorstand oder in anderen Organen des Vereins innehaben.

 

§ 12 Beirat

 

Der Verein kann sich einen Beirat geben. Der Vorstand ist berechtigt, entsprechende Persönlichkeiten auszuwählen und zu berufen, welche geeignet erscheinen, den Verein inhaltlich und in seiner öffentlichen Wahrnehmung zu unterstützen. Diese müssen keine Vereinsmitglieder werden. Der Beirat bleibt ohne weitere Befugnisse. 

 

§ 13 Vermögen

 

1. Der Verein finanziert sich aus:

  • Mitgliedsbeiträgen;

  • Zuschüssen der öffentlichen Hand

  • Entgelten von Begünstigten für im Zweckbetrieb erbrachte Leistungen und verkaufte Produkte;

  • Zuwendungen Dritter

2. Bei Auflösung greift die Vermögensübertragung wie zu § 4 der Satzung beschrieben.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 02.05.2025 geändert und ersetzt die vorherige Satzung vom 11.02.2025. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Ort und Datum: Berlin, 02.05.2025

Frau allein im Wald
„Eine Sache ist richtig, wenn sie dazu beiträgt, die Integrität, Stabilität und Schönheit der ökologischen Gemeinschaft zu bewahren.“
~
Aldo Leopold, Amerikanischer Förster und Wissenschaftler

 
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